UEDING, G. Historisches Wörterbuch der Rhetorik. Türbingen: Niemeyer, 1992-2009. 10 vols.
Concessio, parhomologia, excusatio, venia
Ueding. Historisches Wörterbuch: Band II. 309-311
[p. 309] Als Concessio bezeichnet man in der Statuslehre die schwächste Verteidigungsmöglichketi innerhalb des status qualitatis, bei der die Verteidigung die unrechtmässige Qualität der Tat einräumen und sich auf andere Entschuldigungsgründe zurückziehen muss. Dies kann entweder geschehen in Form der stärkeren purgatio, bei der gute Wille des Täters betont und die Tat widrigen Umständen (z. b. Irrtum, Schicksal, Nötigung) zugeschrieben wird, oder in Form der schwächeren deprecatio, bei der auch der gute Wille des Täters preisgegeben und lediglich auf allgemeine Vorzüge seiner Person (z. B. ein verdienstwolles Vorleben oder seine bereits geleistete Sühne) verwiesen wird.
Als concessio bezeichnet man in der Figurenlehre das Eingeständnis der Richtigkeit oder Stärke eines gegnerischen Arguments, das in der Folge freilich entschärft wird und so die Richtigkeit uns Stärke der eigenen Argumente unterstreicht. Während die concessio als Verteidigungsmöglichkeit einer echten argumentativen Verlegenheit entspringt, schiebt die concessio als Figur eine solche Verlegenheit also nur vor. Dabei unterscheidet man zwischen einem partiellen und einem ironischen Zugeständnis. Die partielle concessio betriff unschädliche gegnerische Argumente, die entweder mit stärtkeren Gegengründen überboten oder -im Falle eines Argumentationsfehlers- sogar gegen den Widerpart ausgespielt werden können. Die ironische concessio gibt auch schwerwiegenderen Einwänden statt, gibt aber durch Ironiesignale zu erkennen, dass es sich bei dieser weitgehenden Solidarisierung mit der Gegenpartei um eine bloss simulierte handelt.